413.820
MPVREM
CH-BS
§ 20 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Validierung der Noten der Nichtprüfungsfächer und der Prüfungsfächer
Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
§ 20 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Validierung der Noten der Nichtprüfungsfächer und der Prüfungsfächer
1. Die Maturitätsnoten der Fächer, in denen keine Maturitätsprüfungen stattfinden, werden durch die Unterschrift der Lehrpersonen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben, validiert.
2. Die Maturitätsnoten der Fächer, in denen Maturitätsprüfungen stattfinden, werden vorbehältlich dem Vorgehen gemäss § 21 dieser Verordnung wie folgt validiert
a) bei den mündlichen Prüfungen durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten;
b) bei den schriftlichen Prüfungen durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren, im Falle einer Zweitkorrektur durch die Unterschrift derjenigen Person, die die Zweitkorrektur durchgeführt hat.