§ 18 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Maturitätsnoten der Prüfungsfächer
§ 18 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Maturitätsnoten der Prüfungsfächer
1. Die Maturitätsnote errechnet sich in jedem Prüfungsfach, mit Ausnahme des Schwerpunktfachs Musik, aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnote im letzten Ausbildungsjahr und der Noten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfung, wobei die Zeugnisnote doppelt gezählt wird.
1bis. Im Schwerpunktfach Musik errechnet sich die Maturitätsnote aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnote im letzten Ausbildungsjahr, der Noten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfung und der Note des Instrumental- oder Vokalvortrags. Dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung und des Instrumental- oder Vokalvortrags doppelt gezählt, die Note der mündlichen Prüfung wird einfach und die Zeugnisnote fünffach gezählt.
2. Es werden ganze und halbe Noten gesetzt. Ergibt die Berechnung einer Maturitätsnote ein arithmetisches Mittel mit ,25 oder besser, so wird auf die nächste halbe Note und ergibt sie ein arithmetisches Mittel mit ,75 oder besser, wird sie auf die nächste ganze Note aufgerundet.