§ 17 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Maturitätsnote in der Maturaarbeit
§ 17 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Maturitätsnote in der Maturaarbeit
1. Die Maturitätsnote in der Maturaarbeit wird aufgrund der schriftlichen Arbeit oder des Produkts samt Begleittext sowie deren mündlicher Präsentation und Fachgespräch mit je einer Note gesetzt.
2. Bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit oder des Produkts samt Begleittext sind der Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis zu berücksichtigen.
3. Die Bewertung erfolgt in ganzen und halben Noten.
4. Für die Gesamtnote der Maturaarbeit wird die Note für die schriftliche Arbeit oder das Produkt samt Begleittext und die Note für die mündliche Präsentation und Fachgespräch mit je 50 Prozent gewichtet.
5. Ergibt die Berechnung einer Bewertung ein arithmetisches Mittel mit ,25 oder besser, so wird auf die nächste halbe Note und ergibt sie ein arithmetisches Mittel mit ,75 oder besser, wird sie auf die nächste ganze Note aufgerundet.
6. Die näheren Bestimmungen zur Maturaarbeit werden vom Erziehungsdepartement nach Anhörung des Erziehungsrates erlassen.