Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.820 MPVREM CH-BS

§ 15 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Prüfungsinhalte, Prüfungsgestaltung und Prüfungsbewertung

Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Prüfungsinhalte, Prüfungsgestaltung und Prüfungsbewertung

1. Die Prüfungsinhalte sind in den Lehrplänen der Gymnasien und im Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt festgelegt.

2. Bei den schriftlichen Prüfungen ist innerhalb einer Schule im jeweiligen Prüfungsfach Einheitlichkeit in Bezug auf den Inhalt, die Gestaltung sowie die Bewertung gemäss den kantonalen Rahmenvorgaben zu gewährleisten.

3. Bei den mündlichen Prüfungen ist innerhalb einer Schule im jeweiligen Prüfungsfach Einheitlichkeit in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Bewertung anzustreben.

← § 14 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Gegenstand § 16 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →