413.820
MPVREM
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Prüfungskorrektur und Notensetzung
Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
§ 13 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Prüfungskorrektur und Notensetzung
1. Bei den mündlichen Prüfungen legen die Examinatorinnen und Examinatoren gemeinsam mit den Expertinnen oder Experten die Noten fest und validieren diese gemäss § 20 dieser Verordnung.
2. Bei den schriftlichen Prüfungen legen die Examinatorinnen und Examinatoren die Noten fest und validieren diese gemäss § 20 dieser Verordnung. Im Auftrag der Prüfungsleitung kann eine Zweitkorrektur durch die Fachkonferenz oder Expertinnen oder Experten erfolgen. Erfolgt eine Zweitkorrektur, legen die Examinatorinnen und Examinatoren gemeinsam mit den Expertinnen oder Experten die Noten fest und validieren diese gemäss § 20 dieser Verordnung.