§ 12 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Expertinnen und Experten
§ 12 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Expertinnen und Experten
1. Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt.
2. Sie verfügen über einen Hochschulabschluss auf Niveau Master und können aus anderen als die jeweils die Prüfungen abnehmenden Gymnasien, den Berufsfachschulen, der Fachmaturitätsschule, aus Hochschulen oder ausserschulischen Kreisen rekrutiert werden.
3. Sie haben folgende Aufgaben
a) sie führen Protokoll über die mündlichen Prüfungen;
b) sie legen bei den mündlichen Prüfungen gemeinsam mit den Examinatorinnen und Examinatoren die Noten fest und validieren diese nach § 20 dieser Verordnung;
c) sie legen bei den schriftlichen Maturitätsprüfungen, sofern sie für die Zweitkorrektur beigezogen werden, gemeinsam mit den Examinatorinnen und Examinatoren die Noten fest und validieren diese nach § 20 dieser Verordnung.
4. Sie werden nach Aufwand entlöhnt.