413.820
MPVREM
CH-BS
§ 11 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Examinatorinnen und Examinatoren
Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
§ 11 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Examinatorinnen und Examinatoren
1. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen der Prüfungsfächer in der obersten Klasse.
2. Entsprechen diese Lehrpersonen nicht der Bestimmung von § 5 dieser Verordnung, hat die Prüfungsleitung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung vor Beginn des letzten Jahreskurses ein Gesuch um Erteilung einer Prüfungserlaubnis einzureichen.