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413.820 MPVREM CH-BS

§ 11 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Examinatorinnen und Examinatoren

Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
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§ 11 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Examinatorinnen und Examinatoren

1. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen der Prüfungsfächer in der obersten Klasse.

2. Entsprechen diese Lehrpersonen nicht der Bestimmung von § 5 dieser Verordnung, hat die Prüfungsleitung der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung vor Beginn des letzten Jahreskurses ein Gesuch um Erteilung einer Prüfungserlaubnis einzureichen.

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