413.820
MPVREM
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Maturitätsprüfungen, die unter der Aufsicht des Kantons Basel-Stadt durchgeführt werden.
2. Für die Gymnasien Basel-Stadt sind im Weiteren das Maturitäts- Anerkennungsreglement MAR vom 16. Januar / 15. Februar 1995, der Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt sowie die kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen massgebend.
3. Die Durchführung der Prüfungen zum Erlangen der kantonalen Maturitätsausweise an den Maturitätskursen für Berufstätige ist in der Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige vom 11. Dezember 2007 geregelt.