413.630
FMS
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Notensetzung und -bekanntgabe
Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
§ 7 Abschlussverordnung FMS · Notensetzung und -bekanntgabe
1. Die Examinatorinnen und Examinatoren legen die Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen, die Betreuungspersonen die Noten für die selbstständige Arbeit bzw. die Fachmaturitätsarbeit fest. Die Expertinnen und Experten geben ihr Einverständnis zur Bewertung. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungsleitung.
2. Die Noten der Prüfungen dürfen mit Ausnahme der vorgezogenen Prüfungen den Kandidatinnen und Kandidaten erst nach der Abschlusskonferenz mitgeteilt werden.
3. Die Noten der selbstständigen Arbeit bzw. der Fachmaturitätsarbeit dürfen erst zum von der Prüfungsleitung festgesetzten Termin den Kandidatinnen und Kandidaten bekanntgegeben werden.