413.630
FMS
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Betreuungspersonen der selbstständigen Arbeiten und Fachmaturitätsarbeiten
Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
§ 5 Abschlussverordnung FMS · Betreuungspersonen der selbstständigen Arbeiten und Fachmaturitätsarbeiten
1. Die Betreuung einer selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit wird von der Prüfungsleitung einer geeigneten Fachperson übertragen.
2. Die Betreuungspersonen vereinbaren mit der Schülerin oder dem Schüler das Thema der selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit und unterbreiten dieses zur Genehmigung der Prüfungsleitung. Zur Bewertung der Leistungen der selbstständigen Arbeit bzw. Fachmaturitätsarbeit erstellen sie einen Beurteilungskommentar.