Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.630 FMS CH-BS

§ 4 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Examinatorinnen und Examinatoren

Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Abschlussverordnung FMS · Examinatorinnen und Examinatoren

1. Die Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte der zu prüfenden Fächer an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt oder beigezogene Fachpersonen.

2. Die Examinatorinnen und Examinatoren stellen die Aufgaben für die schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen und unterbreiten diese zur Genehmigung der Prüfungsleitung.

3. Beigezogene Fachpersonen unterbreiten der Prüfungsleitung ihre Prüfungskriterien.

← § 3 Abschlussverordnung FMS Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Gegenstand § 5 Abschlussverordnung FMS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →