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413.630 FMS CH-BS

§ 31 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS)

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 31 Abschlussverordnung FMS

1. Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung über die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit an der Diplommittelschule Basel-Stadt (Diplomprüfungsverordnung DMS) vom 9. Mai 2000 aufgehoben.

2. Für Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Diplommittelschule, welche das Diplom in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 2006 erreichen können, gilt die bisherige Verordnung weiterhin.

3. Schülerinnen und Schüler, welche die Abschlussprüfungen im Jahre 2007 wiederholen, werden nach der bisherigen Verordnung über die Diplomprüfungen der Diplommittelschule Basel-Stadt vom 9. Mai 2000 geprüft.

4. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.

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