Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.630 FMS CH-BS

§ 30 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS)

Rechtsmittel
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§ 30 Abschlussverordnung FMS

1. Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Abschlusskonferenz bzw. der Fachmaturitätskonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

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