413.630
FMS
CH-BS
§ 30 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS)
Rechtsmittel
§ 30 Abschlussverordnung FMS
1. Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Abschlusskonferenz bzw. der Fachmaturitätskonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.