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413.630 FMS CH-BS

§ 3 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Prüfungsleitung

Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
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§ 3 Abschlussverordnung FMS · Prüfungsleitung

1. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig, entscheidet über die Dispensationen und teilt mit, ob der Fachmittelschulausweis bzw. das Fachmaturitätszeugnis erteilt oder verweigert wird.

2. Die Prüfungsleitung legt die Modalitäten der Prüfungen, der Praktika, der selbstständigen Arbeit und der Fachmaturitätsarbeit sowie die detaillierten Anforderungen an die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität in einem Reglement fest.

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