§ 2a Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Zulassung
§ 2a Abschlussverordnung FMS · Zulassung
1. Zu den Abschlussprüfungen werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die in den letzten beiden Jahren vor dem Fachmittelschulabschluss bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Stichtag jeweils mindestens 80 % des Unterrichts des Schuljahres besucht haben.
2. Die Prüfungsleitung entscheidet über die Nichtzulassung zu den Abschlussprüfungen. Sie kann in begründeten Fällen von der Voraussetzung des Unterrichtsbesuchs nach Abs. 1 absehen.
3. Die Nichtzulassung gilt als erster gescheiterter Versuch, den Fachmittelschulabschluss zu erlangen.
4. Schülerinnen und Schüler, die nicht zu den Abschlussprüfungen zugelassen werden, können frühestens nach dem erneuten Besuch der 3. Klasse zu den Abschlussprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.