413.630
FMS
CH-BS
§ 27 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Erlangung der Fachmaturität
Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
§ 27 Abschlussverordnung FMS · Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Erlangung der Fachmaturität
1. Wer nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises die Bedingungen für die Erlangung der Fachmaturität nicht erfüllt hat, kann die zusätzlichen Leistungen nochmals erbringen und/oder eine neue Fachmaturitätsarbeit erstellen.
2. Zur Erlangung der Fachmaturität sind maximal zwei Versuche zulässig.