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413.630 FMS CH-BS

§ 25 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Fernbleiben und Rücktritt von den Abschlussprüfungen

Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
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§ 25 Abschlussverordnung FMS · Fernbleiben und Rücktritt von den Abschlussprüfungen

1. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Abschlussprüfungen umgehend zu benachrichtigen.

2. Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Abschlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

3. Der Fachmittelschulausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Abschlussprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Abschlussprüfung zurücktritt.

4. Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

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