413.630
FMS
CH-BS
§ 21 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Bestehen der Fachmaturität
Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
§ 21 Abschlussverordnung FMS · Bestehen der Fachmaturität
1. Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn
a) * die Bedingungen zur Erteilung des Fachmittelschulausweises erfüllt sind,
b) * die gemäss Art. 24 des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 für das gewählte Berufsfeld zusätzliche Leistungen mindestens mit genügend bewertet wurden und
c) * der schriftliche/praktische Teil sowie die Präsentation der Fachmaturitätsarbeit jeweils mindestens mit genügend bewertet wurden.