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413.630 FMS CH-BS

§ 21 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Bestehen der Fachmaturität

Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
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§ 21 Abschlussverordnung FMS · Bestehen der Fachmaturität

1. Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn

a) * die Bedingungen zur Erteilung des Fachmittelschulausweises erfüllt sind,

b) * die gemäss Art. 24 des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 für das gewählte Berufsfeld zusätzliche Leistungen mindestens mit genügend bewertet wurden und

c) * der schriftliche/praktische Teil sowie die Präsentation der Fachmaturitätsarbeit jeweils mindestens mit genügend bewertet wurden.

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