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413.630 FMS CH-BS

§ 20 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Bestehen des Fachmittelschulabschlusses

Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
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§ 20 Abschlussverordnung FMS · Bestehen des Fachmittelschulabschlusses

1. Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn

a) * der Durchschnitt aus allen Abschlussnoten inkl. der Note der selbstständigen Arbeit mindestens 4,0 beträgt

b) höchstens drei Noten ungenügend sind

c) * die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 beträgt und

d) die Besonderen Schulanlässe (Projektwoche, Land- und Sozialpraktikum, Kulturprojekt, berufsfeldbezogenes Praktikum, Studienreise) absolviert worden sind.

2. Dispensationen haben keinen Einfluss auf das Bestehen.

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