413.630
FMS
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Bestehen des Fachmittelschulabschlusses
Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
§ 20 Abschlussverordnung FMS · Bestehen des Fachmittelschulabschlusses
1. Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn
a) * der Durchschnitt aus allen Abschlussnoten inkl. der Note der selbstständigen Arbeit mindestens 4,0 beträgt
b) höchstens drei Noten ungenügend sind
c) * die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 beträgt und
d) die Besonderen Schulanlässe (Projektwoche, Land- und Sozialpraktikum, Kulturprojekt, berufsfeldbezogenes Praktikum, Studienreise) absolviert worden sind.
2. Dispensationen haben keinen Einfluss auf das Bestehen.