413.630
FMS
CH-BS
§ 1a Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Qualifikation der Lehrpersonen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a Abschlussverordnung FMS · Qualifikation der Lehrpersonen
1. Der Unterricht an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt ist von Lehrpersonen zu erteilen
a) die über ein von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Diplom für das höhere Lehramt im entsprechenden Fach oder
b) über ein von der EDK als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.
2. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.