Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.630 FMS CH-BS

§ 1a Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Qualifikation der Lehrpersonen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1a Abschlussverordnung FMS · Qualifikation der Lehrpersonen

1. Der Unterricht an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt ist von Lehrpersonen zu erteilen

a) die über ein von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Diplom für das höhere Lehramt im entsprechenden Fach oder

b) über ein von der EDK als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.

2. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

← § 1 Abschlussverordnung FMS Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Gegenstand § 2 Abschlussverordnung FMS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →