413.630
FMS
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Zustandekommen der Noten der geprüften Fächer
Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
§ 14 Abschlussverordnung FMS · Zustandekommen der Noten der geprüften Fächer
1. Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den letzten beiden Zeugnisnoten des betreffenden Faches. Bei geprüften Fächerkombinationen ist die Erfahrungsnote das ungerundete arithmetische Mittel der jeweils zwei letzten Zeugnisnoten beider Fächer.
2. Die Prüfungsnote ist die Note der praktischen Prüfung, der schriftlichen Prüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
3. Ergibt die Berechnung der Note im Fachmittelschulausweis ein arithmetisches Mittel von ,25 bzw. ,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.