Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.630 FMS CH-BS

§ 11 Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Prüfungsdauer

Abschlussprüfungen, selbstständige Arbeit und Fachmaturitätsarbeit sowie zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Abschlussverordnung FMS · Prüfungsdauer

1. Die schriftlichen Prüfungen dauern mindestens 1 Stunde, maximal 4 Stunden. Die mündlichen Prüfungen dauern pro Kandidatin oder Kandidat mindestens 15, maximal 20 Minuten. Die praktischen Prüfungen dauern mindestens 1 Stunde, maximal 4 Stunden.

2. Die Prüfungsleitung legt die Prüfungsdauer für die einzelnen Fächer fest.

3. Der zeitliche Rahmen für die Erstellung der selbstständigen Arbeit bzw. der Fachmaturitätsarbeit wird von der Prüfungsleitung festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.

← § 10 Abschlussverordnung FMS Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) - Gegenstand § 12 Abschlussverordnung FMS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →