§ 8a Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf - Zugang der Schülerinnen und Schüler von Privatschulen zu den Förderangeboten Logopädie und Psychomotorik
§ 8a Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung, SPSSV · Zugang der Schülerinnen und Schüler von Privatschulen zu den Förderangeboten Logopädie und Psychomotorik
1. Die Schulleitung der Privatschule meldet der zuständigen Stelle der Volksschulleitung Schülerinnen und Schüler, die möglicherweise einen Förderbedarf in Logopädie oder Psychomotorik haben.
2. Die zuständige Stelle der Volksschulleitung stellt den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler in Logopädie oder Psychomotorik fest.
3. Die zuständige Stelle der Volksschulleitung entscheidet, ob die Schülerinnen und Schüler der Privatschulen Logopädie oder Psychomotorik erhalten und verteilt die zur Verfügung stehenden Förderressourcen wenn immer möglich auf die einzelnen Klassen, Gruppen und wo nötig einzelne Schülerinnen und Schüler.
4. Beim Entscheid über die Förderangebote und bei der Verteilung der Förderressourcen werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die den dringendsten Förderbedarf haben.
5. Wenn sich während der Förderung der Förderbedarf, die sachliche oder die zeitliche Dringlichkeit verändert, so verlagert die zuständige Stelle der Volksschulleitung die Förderressourcen.