412.750
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CH-BS
§ 2 Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf - Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung, SPSSV · Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf
1. Schülerinnen und Schüler haben einen besonderen Bildungsbedarf, wenn sie mit dem Grundangebot der Schule nicht ausreichend gefördert werden können.
2. Ein besonderer Bildungsbedarf kann sich ergeben aufgrund von Leistungsschwäche, Behinderungen, mangelnden Deutschkenntnissen, auffälligen Verhaltensweisen, besonderen Biografien oder besonderer Leistungsfähigkeit.