§ 9 Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) - Höhe der Beiträge für die Tagesstrukturen der Primarstufe und die Ferienangebote
§ 9 TFV · Höhe der Beiträge für die Tagesstrukturen der Primarstufe und die Ferienangebote
1. Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich mit Beiträgen an den Kosten des von ihrem Kind besuchten Angebots.
2. Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten auf Antrag eine Beitragsreduktion entsprechend ihrer Prämiengruppe. Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, erhalten auf Antrag eine Beitragsreduktion entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe.
3. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
4. Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern ohne Aufenthalt im Kanton haben, vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen, den für das von ihnen besuchte Angebot festgelegten Normalbeitrag zu entrichten.