412.600
TFV
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) - Fachstelle Tagesstrukturen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 TFV · Fachstelle Tagesstrukturen
1. Die Fachstelle Tagesstrukturen stellt die schulexternen Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons bereit.
2. Sie ist zuständig für die Gesamtplanung, Entwicklung und Koordination der Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons.
3. Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr diese Verordnung zuweist.
4. Sie arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der für die Tagesstrukturen und Ferienangebote der Gemeinden zuständigen Stelle zusammen.