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412.600 TFV CH-BS

§ 14 Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) - Sanktionen

Sanktionen und Rekurs
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§ 14 TFV · Sanktionen

1. Eine Schülerin oder ein Schüler kann von einem Angebot vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn

a) die Erziehungsberechtigten den Beitrag für das Angebot trotz vorausgegangener schriftlicher Mahnung nicht bezahlen;

b) sie oder er das Wohl anderer Schülerinnen oder Schüler, das Wohl von Betreuungspersonen oder die ordnungsgemässe Durchführung des Angebots schwerwiegend und trotz vorausgegangenem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wiederholt gefährdet.

2. Über den Ausschluss entscheidet in Absprache mit der Leitung des Angebots

a) im Falle von Abs. 1 lit. a die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden;

b) im Falle von Abs. 1 lit. b die für die Bereitstellung des Angebots zuständige Stelle.

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