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412.600 TFV CH-BS

§ 13 Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) - Richtlinien

Vollzug
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§ 13 TFV · Richtlinien

1. Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Richtlinien über

a) die Anforderungen an die Tagesstrukturen und Ferienangebote;

b) die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Gewährung und Bemessung von Investitionsbeiträgen;

c) die Kriterien und das Verfahren für die Aufnahme in die Tagesstrukturen und Ferienangebote;

d) Berechnungsmodalitäten für Härtefälle.

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