412.600
TFV
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 TFV · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons und der Gemeinden sowie die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten.