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412.600 TFV CH-BS

Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote (TFV) - Gegenstand und Geltungsbereich (TFV)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons und der Gemeinden sowie die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Fachstelle Tagesstrukturen stellt die schulexternen Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons bereit.

2. Sie ist zuständig für die Gesamtplanung, Entwicklung und Koordination der Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons.

3. Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr diese Verordnung zuweist.

4. Sie arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der für die Tagesstrukturen und Ferienangebote der Gemeinden zuständigen Stelle zusammen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Beiträge an Investitionen in Gebäude und Mobiliar von beauftragten privaten Anbietenden werden von der Fachstelle Tagesstrukturen oder der zuständigen Stelle der Gemeinden auf begründetes Gesuch hin gewährt.

Umfang, Anforderungen und Aufnahme

1. Die schuleigenen Tagesstrukturen umfassen

a) auf der Primarstufe Früh-, Mittags- und Nachmittagsbetreuung einschliesslich Verpflegung sowie Hausaufgabenunterstützung;

b) an den Sekundarschulen Beaufsichtigung und Verpflegung über Mittag sowie Beaufsichtigung einschliesslich Hausaufgabenunterstützung am Nachmittag.

2. Die schulexternen Tagesstrukturen umfassen die Betreuungsangebote nach Abs. 1 lit. a oder Teile davon.

Umfang, Anforderungen und Aufnahme

1. Die Ferienangebote können während einer ganzen Ferienwoche oder an einzelnen Wochentagen besucht werden.

Umfang, Anforderungen und Aufnahme

1. Der Betreuungsschlüssel beträgt

a) in der Regel eine Betreuungsperson pro acht Schülerinnen und Schüler;

b) zwei ausgebildete Betreuungspersonen pro 24 Schülerinnen und Schüler.

2. Vom Betreuungsschlüssel nach Abs. 1 lit. a kann je nach Alter, Reife und Betreuungsbedarf der Schülerinnen und Schüler abgewichen werden.

Umfang, Anforderungen und Aufnahme

1. Die Aufnahme setzt eine rechtzeitige Anmeldung bei der zuständigen Stelle voraus.

2. Für die Aufnahme in die schuleigenen Tagesstrukturen bedarf es einer Mindestbelegung.

3. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anmeldung und der verfügbaren Plätze.

Umfang, Anforderungen und Aufnahme

1. Die Leitungen der schuleigenen Tagesstrukturen der Primarstufe und der schulexternen Tagesstrukturen treffen in Absprache mit den Schulleitungen geeignete Massnahmen, wenn Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen der Primarschule oder dem Kindergarten und der Tagesstruktur nicht selbstständig zurücklegen können.

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten

1. Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich mit Beiträgen an den Kosten des von ihrem Kind besuchten Angebots.

2. Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten auf Antrag eine Beitragsreduktion entsprechend ihrer Prämiengruppe. Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, erhalten auf Antrag eine Beitragsreduktion entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe.

3. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.

4. Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern ohne Aufenthalt im Kanton haben, vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen, den für das von ihnen besuchte Angebot festgelegten Normalbeitrag zu entrichten.

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten

1. Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden erhebt die Beiträge der Erziehungsberechtigten.

2. Sie können die Beitragserhebung den beauftragten privaten Anbietenden übertragen.

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten

1. Für die Mittagsverpflegung der Mensen bezahlen die Schülerinnen und Schüler vor Ort einen angemessenen Beitrag.

2. Der beaufsichtigte Aufenthalt über den Mittag und am Nachmittag ist kostenlos.

3. Für Nachmittagsaktivitäten können die Schulen kostendeckende Beiträge erheben.

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten

1. Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann auf Gesuch auf die Beitragserhebung verzichten, wenn der Beitrag für die Erziehungsberechtigten finanziell nicht tragbar ist.

2. Der Antrag ist zu begründen und hat überprüfbare Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse zu enthalten.

Vollzug

1. Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Richtlinien über

a) die Anforderungen an die Tagesstrukturen und Ferienangebote;

b) die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Gewährung und Bemessung von Investitionsbeiträgen;

c) die Kriterien und das Verfahren für die Aufnahme in die Tagesstrukturen und Ferienangebote;

d) Berechnungsmodalitäten für Härtefälle.

Sanktionen und Rekurs

1. Eine Schülerin oder ein Schüler kann von einem Angebot vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn

a) die Erziehungsberechtigten den Beitrag für das Angebot trotz vorausgegangener schriftlicher Mahnung nicht bezahlen;

b) sie oder er das Wohl anderer Schülerinnen oder Schüler, das Wohl von Betreuungspersonen oder die ordnungsgemässe Durchführung des Angebots schwerwiegend und trotz vorausgegangenem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wiederholt gefährdet.

2. Über den Ausschluss entscheidet in Absprache mit der Leitung des Angebots

a) im Falle von Abs. 1 lit. a die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden;

b) im Falle von Abs. 1 lit. b die für die Bereitstellung des Angebots zuständige Stelle.

Sanktionen und Rekurs

1. Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können im Kanton nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden angefochten werden.

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