Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.400 FDV CH-BS

§ 9 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Festlegung des Förderorts

Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung oder eines alternativen Förderortes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 FDV · Festlegung des Förderorts

1. Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind einen Förderort nach § 7 oder § 8 besucht und melden dieses dort rechtzeitig an.

2. Sie haben dem Fachbereich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden einen Nachweis zu erbringen, dass ihr Kind einen Förderort nach § 7 oder § 8 besuchen wird. Die Frist, innert welcher der Nachweis zu erbringen ist, und die Form werden vom Fachbereich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden festgelegt.

3. Wird der Nachweis von den Erziehungsberechtigten nicht frist- und formgerecht erbracht, legt der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden nach Ansetzung einer letzten Erfüllungsfrist einen Förderort fest. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Suche eines Förderorts mitzuwirken.

← § 8 FDV Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Gegenstand § 10 FDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →