§ 7 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Einrichtungen mit integrierter früher Deutschförderung
§ 7 FDV · Einrichtungen mit integrierter früher Deutschförderung
1. Als Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung gilt
a) eine Spielgruppe, mit der der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat;
b) eine Kindertagesstätte, die von der Fachstelle Tagesbetreuung als geeignet bezeichnet wird;
c) eine Tagesfamilie, die von der Fachstelle Tagesbetreuung als geeignet bezeichnet wird;
d) eine Kinderbetreuung im Rahmen eines Deutsch- und Integrationskurses für Migrantinnen und Migranten, mit deren Anbietendem der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat oder
e) ein vergleichbares Angebot, das die Förderung des Aufbaus von Sprachkompetenzen in Deutsch gewährleistet, und mit dessen Anbietendem der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat.