§ 6 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Entscheid über die Verpflichtung
§ 6 FDV · Entscheid über die Verpflichtung
1. Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden entscheidet auf der Grundlage der Auswertung des Fragebogens, ob ein Vorschulkind zum Besuch der frühen Deutschförderung verpflichtet wird. In begründeten Fällen können weitere Abklärungen erfolgen oder angeordnet werden.
2. Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden teilt ihren Entscheid den Erziehungsberechtigten schriftlich mit.
3. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Entscheid nicht einverstanden, haben sie dies dem Fachbereich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens schriftlich mitzuteilen.
4. Kann keine einvernehmliche Lösung mit den Erziehungsberechtigten gefunden werden, erlässt die Leitung Jugend, Familie und Sport oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Verfügung.