412.400
FDV
CH-BS
§ 4 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Verpflichtung zur frühen Deutschförderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 FDV · Verpflichtung zur frühen Deutschförderung
1. Für Kinder mit Förderbedarf in Deutsch ist vor der Einschulung während eines Schuljahres frühe Deutschförderung obligatorisch.
2. Die frühe Deutschförderung hat in einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung oder an einem alternativen Förderort an drei halben Tagen pro Woche mit je einer Dauer von drei Stunden stattzufinden, mit Ausnahme der Schulferien.