412.400
FDV
CH-BS
§ 3 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Kinder mit Förderbedarf in Deutsch
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 FDV · Kinder mit Förderbedarf in Deutsch
1. Kinder mit Förderbedarf in Deutsch im Sinne dieser Verordnung sind Vorschulkinder mit Aufenthalt im Kanton, die Deutsch als Zweitsprache sprechen und im Hinblick auf die Einschulung über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen.
2. Ausgenommen sind Kinder, die
a) in einem deutschsprachigen Familienumfeld aufwachsen;
b) sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton eingeschult werden oder
c) einen höheren Förderbedarf in einem anderen Bereich haben und deshalb auf andere Fördermassnahmen angewiesen sind.