Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.400 FDV CH-BS

§ 2 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Inhalt und Ziel der frühen Deutschförderung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 FDV · Inhalt und Ziel der frühen Deutschförderung

1. Die frühe Deutschförderung fördert den Aufbau von Sprachkompetenzen in Deutsch. Dadurch sollen die Bildungschancen der Kinder mit Förderbedarf in Deutsch verbessert werden.

← § 1 FDV Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Gegenstand § 3 FDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →