412.400
FDV
CH-BS
§ 18 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Rechtsmittel
Sanktionen und Rechtsmittel
§ 18 FDV · Rechtsmittel
1. Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.