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412.400 FDV CH-BS

§ 18 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Rechtsmittel

Sanktionen und Rechtsmittel
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§ 18 FDV · Rechtsmittel

1. Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.

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