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412.400 FDV CH-BS

§ 17 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Ordnungsbusse

Sanktionen und Rechtsmittel
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§ 17 FDV · Ordnungsbusse

1. Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten nach dieser Verordnung wiederholt verletzen, können auf Antrag des Fachbereichs frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer Ordnungsbusse nach § 9a Abs. 5 KJG belegt werden.

2. Für den Verantwortungsbereich der Stadt Basel entscheidet die Leitung Jugend, Familie und Sport, für den Verantwortungsbereich der Gemeinden die zuständige Stelle der Gemeinden.

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