412.400
FDV
CH-BS
§ 17 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Ordnungsbusse
Sanktionen und Rechtsmittel
§ 17 FDV · Ordnungsbusse
1. Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten nach dieser Verordnung wiederholt verletzen, können auf Antrag des Fachbereichs frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer Ordnungsbusse nach § 9a Abs. 5 KJG belegt werden.
2. Für den Verantwortungsbereich der Stadt Basel entscheidet die Leitung Jugend, Familie und Sport, für den Verantwortungsbereich der Gemeinden die zuständige Stelle der Gemeinden.