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412.400 FDV CH-BS

§ 16 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Datenbearbeitung

Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit
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§ 16 FDV · Datenbearbeitung

1. Der Fachbereich frühe Deutschförderung bearbeitet die personalisierten Daten, bis die verpflichteten Kinder das erste Kindergartenjahr absolviert haben. Anschliessend werden die Daten vom Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden während zehn Jahren archiviert. Diese Daten können vom Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden in personalisierter Form und von Dritten in pseudonymisierter Form zur Planung, Lehre und Forschung verwendet werden.

2. Daten können zwischen den beteiligten Stellen und den Förderorten ausgetauscht werden, sofern es im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrages erfolgt und verhältnismässig ist.

3. In begründeten Fällen können Informationen, insbesondere Informationen über die Verletzung von elterlichen Pflichten, innerhalb des Erziehungsdepartements bzw. den zuständigen Stellen der Gemeinden weitergegeben werden.

4. Die verantwortlichen Stellen und Förderorte können sich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulen über die Sprachentwicklung der verpflichteten Kinder austauschen.

5. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010.

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