412.400
FDV
CH-BS
§ 15 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Zusammenarbeit mit den Einrichtungen mit integrierter früher Deutschförderung und Fachorganisationen
Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit
§ 15 FDV · Zusammenarbeit mit den Einrichtungen mit integrierter früher Deutschförderung und Fachorganisationen
1. Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden schliesst mit Anbietenden nach § 7 Abs. 1 lit. a, d und e eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
2. In dieser Zusammenarbeitsvereinbarung werden insbesondere festgelegt
a) Art, Umfang und Qualität des Förderangebots;
b) Höhe der dem Anbietenden auszurichtenden Pauschale pro Kind;
c) Regelungen zum Informationsaustausch;
d) Geltungsdauer und Auflösung.
3. Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann für allgemeine, die Umsetzung der frühen Deutschförderung in den Spielgruppen betreffende Fragen mit Fachorganisationen zwecks Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Leistungsvereinbarungen abschliessen.