412.400
FDV
CH-BS
§ 14 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Verantwortlichkeiten
Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit
§ 14 FDV · Verantwortlichkeiten
1. Für die Organisation und Durchführung der frühen Deutschförderung ist für die Stadt Basel der Fachbereich frühe Deutschförderung des Erziehungsdepartements verantwortlich, für die Gemeinden Bettingen und Riehen die zuständige Stelle der Gemeinden.