412.400
FDV
CH-BS
§ 13 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch alternativer Förderorte
Finanzierung
§ 13 FDV · Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch alternativer Förderorte
1. Erziehungsberechtigte, die ihr Kind an einem alternativen Förderort fördern lassen, bezahlen die dafür erforderlichen Beiträge selber.