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412.400 FDV CH-BS

§ 13 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch alternativer Förderorte

Finanzierung
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§ 13 FDV · Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch alternativer Förderorte

1. Erziehungsberechtigte, die ihr Kind an einem alternativen Förderort fördern lassen, bezahlen die dafür erforderlichen Beiträge selber.

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