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412.400 FDV CH-BS

§ 12 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie

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§ 12 FDV · Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie

1. Erziehungsberechtigte, die ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie fördern lassen, entrichten Beiträge gemäss den Bestimmungen über die Tagesbetreuung.

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