412.400
FDV
CH-BS
§ 11 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Unentgeltlichkeit des Besuchs einer Einrichtung mit integrierter Deutschförderung mit einer Zusammenarbeitsvereinbarung
Finanzierung
§ 11 FDV · Unentgeltlichkeit des Besuchs einer Einrichtung mit integrierter Deutschförderung mit einer Zusammenarbeitsvereinbarung
1. Im obligatorischen Förderumfang ist der Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung nach § 7 Abs. 1 lit. a, d und e unentgeltlich.
2. Bleibt ein Kind wiederholt unbegründet der Einrichtung fern, ohne die versäumten halben Tage nachzuholen, kann der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden von den Erziehungsberechtigten Beiträge erheben.
3. Bei dem Wechsel der Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung, richten der Kanton oder die Gemeinden die den Anbietenden auszurichtende Pauschale bis zur regulären Beendigung des Betreuungsvertrages der bisherigen Einrichtung und nach Ablauf dieser Frist der neuen Einrichtung aus.