412.400
FDV
CH-BS
§ 10 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Kontrolle über die Einhaltung des Obligatoriums
Besuch einer Einrichtung mit integrierter früher Deutschförderung oder eines alternativen Förderortes
§ 10 FDV · Kontrolle über die Einhaltung des Obligatoriums
1. Die Förderorte haben zu prüfen, ob die Kinder mit Förderbedarf in Deutsch der Verpflichtung zur frühen Deutschförderung nachkommen. Bei Abwesenheiten oder anderen Vorkommnissen, die den Erfolg der frühen Deutschförderung beeinträchtigen, ist der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden zu informieren.
2. Fehlen Kinder wiederholt aus gesundheitlichen Gründen, kann der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden ein Arztzeugnis verlangen. Kommen die Erziehungsberechtigten einer solchen Aufforderung nicht nach, kann der Leitung Jugend, Familie und Sport bzw. der zuständigen Stelle beantragt werden, die Besuchsfähigkeit durch den Schulärztlichen Dienst abklären zu lassen.