412.400
FDV
CH-BS
§ 1 Verordnung über die frühe Deutschförderung (FDV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 FDV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die obligatorische frühe Deutschförderung von Kindern mit Förderbedarf in Deutsch im Hinblick auf den Eintritt in den Kindergarten (Einschulung).