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§ 4 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe (Schulvereinbarung) - Grundsatz

Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel - Innerkantonaler Wohnortwechsel
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§ 4 Schulvereinbarung · Grundsatz

1. Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen oder umgekehrt kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Kind in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen Schule verbleiben.

2. Wird ein Kind von einer Tagesfamilie oder in einem Tagesheim betreut, so ist der Tagesaufenthaltsort des Kindes massgebend für die Zuteilung zu einer Schule.

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