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§ 2 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe (Schulvereinbarung) - Von den Gemeindeschulen abzugeltende Dienstleistungen

Dienstleistungen des Kantons für die Gemeindeschulen
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§ 2 Schulvereinbarung · Von den Gemeindeschulen abzugeltende Dienstleistungen

1. Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang nicht genannte Dienstleistungen für die Gemeindeschulen erbringen.

2. Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, schliessen für diese Dienstleistungen separate Vereinbarungen.

3. Die Gemeindeschulen vergüten die Dienstleistungen zu kostendeckenden Preisen. Die Berechnung der Abgeltung erfolgt auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.

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