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§ 17 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe (Schulvereinbarung) - Änderungen

Schlussbestimmungen
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§ 17 Schulvereinbarung · Änderungen

1. Spätere Gesetzesänderungen gehen dieser Vereinbarung vor.

2. Die Parteien können im Rahmen ihrer Kompetenzen jederzeit einvernehmlich Änderungen dieser Vereinbarung beschliessen. Für die Änderung des Anhangs gilt Abs. 3.

3. Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden Bettingen und Riehen, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, können die Liste der Dienstleistungen gemäss Anhang durch schriftliche Vereinbarung ergänzen oder ändern. Die Änderungen werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.

4. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu Vertragsänderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse notwendig werden.

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