412.100
CH-BS
§ 16 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe (Schulvereinbarung) - Anschlusslösung und Weiterdauer der Verpflichtungen
Schlussbestimmungen
§ 16 Schulvereinbarung · Anschlusslösung und Weiterdauer der Verpflichtungen
1. Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung zu einer Anschlusslösung Hand zu bieten.
2. Kündigt eine Partei die Vereinbarung, bleiben ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemeindeschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.